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§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Art und Umfang von Lieferungen und Leistung, Vertragsschluss
§ 3 Leistungsinhalt und Leistungsgegenstand
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
§ 5 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
§ 6 Versand und Gefahrenübergang
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
§ 8 Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen
§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht
§ 10 Eigentumsvorbehalt
§ 11 Schutzrechte Dritter
§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
§ 13 Abtretung
§ 14 Vertraulichkeit
§ 15 Datenschutz
§ 16 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung
§ 17 Gerichtsstand und Rechtswahl
§ 18 Salvatorische Klausel

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) geltend für sämtliche Geschäftsbeziehungen der PDV-Systeme GmbH (nachfolgend „PDV“) und ihren Kunden in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden, die PDV nicht ausdrücklich anerkennt, sind für PDV unverbindlich, auch wenn PDV diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Die AGB gelten auch dann, wenn PDV in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden dessen Aufträge vorbehaltlos ausführt.

(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen der PDV mit dem Kunden oder seinem Rechtsnachfolger, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden.

(3) Diese AGB gehen sämtlichen anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarungen mit dem Kunden der PDV im Rang nach, weshalb sie – soweit sie diesen widersprechen – keine Anwendung finden. Im Falle von Widersprüchen in den Vertragsunterlagen gelten vorrangig der Vertrag bzw. Angebot und Annahme, hiernach etwaige gesonderte Leistungsbeschreibungen, sodann etwaige Rahmenvereinbarungen zwischen der PDV und dem jeweiligen Kunden, hiernach etwaig einbezogene besondere Vertragsbedingungen der PDV und zuletzt diese AGB.

(4) Sollen die durch einen Kunden ausgeschriebenen Lieferungen und Leistungen der Beschaffung von informationstechnischen Leistungen durch die öffentliche Hand dienen und stellt der Kunde für diese Lieferungen und Leistungen Einkaufsbedingungen in Gestalt der durch die Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung empfohlenen "Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen - EVB-IT", so gelten diese AGB der PDV nicht.

(5) Ist der Kunde Verbraucher, so gelten diese AGB nicht.

§ 2 Art und Umfang von Lieferungen und Leistungen, Vertragsschluss

(1) Die Lieferungen und Leistungen der PDV gegenüber dem Kunden werden nach Art und Umfang durch den Vertrag, insbesondere durch die Angebotstexte, Leistungsbeschreibungen und Auftragsbestätigungen der PDV (nachfolgend „Vertragsunterlagen“) sowie die nachfolgenden Regelungen und Definitionen bestimmt.

(2) Der Vertrag zwischen der PDV und dem Kunden kommt erst mit Auftragsbestätigung der PDV, spätestens jedoch durch Annahme der Leistung durch den Kunden zustande.

(3) Die Präsentation der Leistungen der PDV in Prospekten, Anzeigen, Internet etc. sind freibleibend und unverbindlich. Dem Kunden zumutbare technische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen im Zuge des technischen Fortschritts bzw. der technischen Entwicklung bleiben vorbehalten.

§ 3 Leistungsinhalt und Leistungsgegenstand

Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen werden der jeweilige Leistungsinhalt und Leistungsgegenstand wie folgt bestimmt:

(1) Im Falle des Verkaufs von IT-Sytemen oder –Komponenten (Hardware) sind Leistungsinhalt und Leistungsgegenstand ausschließlich die Übergabe und Eigentumsverschaffung. Insbesondere ist vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung weder die Vorbereitung der Räumlichkeiten des Kunden für die jeweilige Installation noch das Legen von Leitungen und dergleichen noch die Aufstellung, Installation der Hardware, Herstellung deren technischer Betriebsbereitschaft noch Installation von Software noch die Einweisung in den Gebrauch geschuldet.

(2) Im Falle des Verkaufs von Standardsoftware (Fremdsoftware) sind Leistungsinhalt und Leistungsgegenstand ausschließlich die dauerhafte Überlassung des im Leistungsschein genannten Computerprogramms und die Einräumung eines nicht ausschließlichen, zeitlich unbeschränkten Rechts zur Nutzung entsprechend der Lizenzbedingungen des Herstellers.

(3) Soweit PDV „Consulting“-Leistungen erbringt, sind Leistungsinhalt und Leistungsgegenstand ausschließlich dem Kunden für seine unternehmerischen Entscheidungen zur Beschaffung von Komponenten der IT-Infrastruktur Entscheidungshilfen zu geben. Regelmäßig jedoch nicht zwingend erfolgt hierbei Analyse, Konzeptionierung und Dokumentation.

(4) Soweit PDV Planungsleistungen erbringt, sind Leistungsinhalt und Leistungsgegenstand die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses (auch „Pflichtenheft“ oder „Feinkonzept“ genannt). Dies ausschließlich für den hierzu vereinbarten Zweck im Sinne eines feinkonzeptionierten Leistungsverzeichnisses, welches die Anforderungen des Kunden an zu bestimmende EDV-Hardware bzw. Software beschreibt, um Dritte in die Lage zu versetzen, entsprechend der Anforderungen des Kunden Herstellungs-, Erstellungs- oder Beschaffungsleistungen für den Kunden anzubieten oder zu erfüllen.

(5) Soweit PDV „Schulungen“ erbringt, sind Leistungsinhalt und Leistungsgegenstand die Durchführung von Workshops oder Schulungen zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Schulungsort. Hierbei werden die Anwender mit der Bedienung von zu bestimmenden Produkte und Anwendungen vertraut gemacht. PDV wird die Workshops bzw. Schulungen fachgerecht durchführen, schuldet jedoch weder den Lernerfolg der Teilnehmer, noch deren Fähigkeit zur erfolgreichen Anwendung nach Durchführung der Schulung.

(6) Soweit sonstige Leistungen Vertragsgegenstand sind, werden Leistungsinhalt und Leistungsgegenstand abschließend in den Vertragsunterlagen beschrieben.

(7) Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden sind von PDV allenfalls dann zu erfüllen, wenn sie technisch umsetzbar und für PDV technisch und wirtschaftlich zumutbar sind. Es obliegt dem Kunden, die Änderung der Leistungspflichten im Rahmen einer Vertragsänderung herbeizuführen. Der infolge einer Leistungsänderung/Leistungsergänzung erforderliche Mehraufwand ist PDV zu vergüten.
Dies gilt auch für die über einen geringfügigen Umfang hinausgehende Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Ergänzung durchführbar ist, soweit PDV schriftlich darauf hingewiesen hat.

(8) PDV ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten Subunternehmen/Subunternehmern zu bedienen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise und Preisangaben verstehen sich ab dem Lager der PDV unverpackt, unversichert, unverzollt und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sind ausschließlich die in den jeweiligen Vertragsunterlagen ausdrücklich bestimmten Leistungen in den Preisen enthalten. Versandkosten, Kosten der Implementierung, Parametrisierung, Installation und Schulung sind, genauso wie sonstige Zusatzleistungen, die nicht ausdrücklich als Leistungsgegenstand bestimmt sind, gesondert zu vergüten.

(3) Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden hat dieser Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt PDV vorbehalten, insbesondere ist PDV berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale (derzeit EUR 40,00 €) zu verlangen.

(4) Soweit PDV nicht vorleistungspflichtig ist, ist sie berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme auszuführen.

§ 5 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Voraussichtliche Termine und Fristen für die Erbringung von Leistungen oder Teilleistungen sind nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der PDV bestimmt und unverbindlich. Die Vereinbarung von verbindlichen Terminen oder Fristen für die Erbringung von Leistungen oder Teilleistungen muss ausdrücklich erfolgen.

(2) Ist für die Erbringung von Leistungen oder Teilleistungen der PDV die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so verlängern sich Fristen oder Termine um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist.

(3) Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der PDV oder eines ihrer Lieferanten verlängern Termine und Fristen zur Erbringung der Leistungen für die Dauer der Behinderung.

(4) Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind im zumutbaren Umfang zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Versand und Gefahrenübergang

(1) Vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarungen erfolgt der Versand von Waren ab dem Lager der PDV auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

(2) Für Versand und Verpackung werden bei Warensendungen gewichtsabhängige Pauschalpreise berechnet. Für die Transportversicherung werden dem Kunden wertabhängige Pauschalen berechnet. Wird eine besondere Art der Übersendung gewünscht, so hat der Kunde die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

(3) Verzögert sich der Versand oder die Abholung auf Wunsch des Kunden oder aus anderen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn PDV die verkauften Sachen ausgesondert hat.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

Die Leistungserbringung durch PDV hängt regelmäßig davon ab, ob und in welchem Umfang der Kunde im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit mitwirkt. Dieser verpflichtet sich daher, PDV bei der Leistungserbringung aktiv und bestmöglich zu unterstützen. Sämtliche vom Kunden zu erbringende Mitwirkungsleistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung der PDV. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, soweit für die Leistungserbringung förderlich:

(1) Der PDV zur Vertragsdurchführung notwendige Informationen, Unterlagen und Materialien, insbesondere Anforderungsprofile, Pflichtenhefte und Spezifikationen, Quell- und Objektcodes, Programmablauf, Datenfluss uns sonstige Pläne, Erstellungs- und Anwendungsdokumentationen, etc. zum Zwecke und für die Dauer der Vertragsdurchführung zu überlassen.

(2) PDV und dessen im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Personal und Erfüllungsgehilfen Zugang zu vertragsgegenständlichen System(en) und Einrichtungen, insbesondere Hard- und Software, zu gewähren, sowie zur Durchführung von Fernwartungen angeforderten Mitwirkungsleistungen zu erbringen.

(3) Im Rahmen der Vertragsdurchführung selbst mit ausreichend und geeignetem Personal zu arbeiten sowie zur Aufrechterhaltung bzw. Herbeiführung der reibungslosen Funktionsfähigkeit der Systeme erforderliche Systemvoraussetzungen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der PDV jedwede Fehler, Mängel und Störungen in der IT-Infrastruktur unverzüglich mitzuteilen.

(5) Für die Durchführung des Vertrages notwendige Termine und Besprechungen sachgerecht mit PDV abzustimmen und in Zweifelsfällen rechtzeitig Rücksprache mit PDV zu halten.

(6) Für eine regelmäßige, grundsätzlich tägliche, ausreichende und ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten zu sorgen.

(7) Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, vollständig und für die PDV kostenfrei erbracht werden.

(8) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so verlängern sich etwaig festgelegte Zeiträume in entsprechendem und angemessenem Umfang. Weitergehende Ansprüche der PDV bleiben unberührt.

§ 8 Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen

(1) Garantien und Zusicherungen für die Beschaffenheit der Leistungen übernimmt PDV nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Soweit von PDV dienstvertragliche Leistungen erbracht werden, gilt Folgendes:
PDV schuldet dem Kunden keinen bestimmten Erfolg. Sie wird jedoch die Leistungen mit großer Sorgfalt durchführen. Erbringt PDV Leistungen nicht vertragsgemäß und hat sie dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Leistungen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die nach Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis unverzüglich zu erfolgen hat. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Leistungen der PDV unverzüglich eingehend zu überprüfen und zu untersuchen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus von PDV zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag fristlos zu kündigen. Soweit durch die nichtvertragsgemäße Leistung und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist die Fortsetzung weiterer Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien für den Kunden, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, unzumutbar ist, ist dieser berechtigt, auch diese zu kündigen.
Im Falle der fristlosen Kündigung hat PDV Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt.
PDV hat auch in solchen Fällen Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt auch insoweit nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

(3) Soweit von PDV werkvertragliche Leistungen erbracht werden, bedürfen diese der Abnahme. Sind werkvertragliche Leistungen mangelhaft, so wird PDV die Mängel auf entsprechende Mängelrüge hin innerhalb angemessener Zeit nach eigener Wahl beseitigen oder ein neues Werk erstellen (Nacherfüllung). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen vorbehaltlich der Haftungsregelung in
§ 16. Das Recht zum Rücktritt ist dabei jedoch auf die jeweiligen Einzelleistungen begrenzt.
Die Gewährleistungszeit beträgt zwölf Monate, beginnend mit der vollständigen Abnahme des Werks vom Kunden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit und für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(4) Soweit von PDV kaufvertragliche Leistungen erbracht werden und die gelieferten Sachen mangelhaft sind, wird PDV auf entsprechende Rüge die Mängel innerhalb angemessener Zeit nach eigener Wahl beseitigen oder mangelfreie Sachen nachliefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte vorbehaltlich der Haftungsregelungen gemäß § 16 zu. Das Recht zum Rücktritt ist dabei jedoch auf die gelieferte Sache begrenzt.
Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist im Übrigen erst auszugehen, wenn PDV hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglicht ist, wenn sie von PDV verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen, oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
Die Gewährleistungszeit beträgt zwölf Monate, beginnend mit Gefahrenübergang. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit und für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(5) Soweit von PDV mietvertragliche Leistungen erbracht werden, ist eine verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Fehler der vermieteten Gegenstände ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware, erstellte Werke und erbrachte Leistungen auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache/ein anderes Werk oder eine zu geringe Menge geliefert/erstellt wurde. Solche offensichtlichen Mängel sind bei der PDV unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung/Werker- stellung/Leistungserbringung schriftlich zu rügen.

(2) Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei der PDV ebenfalls innerhalb von sieben Tagen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.

(3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Leistungsgegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Waren bleiben Eigentum der PDV bis zur Erfüllung sämtlicher der PDV gegenüber dem Kunden zustehender Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

(2) Der Kunde tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zulässigen
– Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware der PDV schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen der PDV die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde der PDV mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von PDV in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf das Verlangen der PDV hat der Kunde die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und der PDV die für die Geltendmachung der Rechte der PDV gegen seinen Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde. Erhält der Kunde aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf PDV über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für PDV in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an PDV abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an PDV abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Kunden oder bei einem Geldinstitut des Kundens eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf PDV über, sobald sie der Kunde erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für PDV in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an PDV abzuliefern.

(3) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für PDV. PDV wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind PDV und der Kunde sich darüber einig, dass PDV in dem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Kunde verwahrt die neue Sache für PDV mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht der PDV gehörenden Gegenständen steht der PDV Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit der PDV seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der den von der PDV in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der der PDV abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.

(4) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an PDV ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Kunde Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an PDV ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt vorstehende Ziffer entsprechend.

(5) Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist PDV berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann PDV die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Der Kunde gewährt der PDV oder eines Beauftragten der PDV während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. PDV ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und PDV unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.

(6) Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der PDV gegen den Kunde aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 10 %, so ist PDV auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

§ 11 Schutzrechte Dritter

(1) Beide Parteien erklären, dass sämtliche von ihnen einzubringenden und im Rahmen dieses Vertrages einzusetzenden oder der jeweils anderen Partei ggf. zu überlassenden Materialien, Betriebsgeheimnisse, Computerprogramme, technische Verfahren, Dokumentationen, Pläne, Zeichnungen, Grafiken etc. frei sind von Rechten Dritter oder ihr zumindest das Recht zukommt, diese zur Durchführung des Rahmenvertrages sowie der jeweiligen Einzelaufträge weiterzugeben sowie durch den Vertragspartner entsprechend nutzen und bearbeiten zu lassen. Beide Parteien stellen sicher, dass sie sämtliche zur Vertragsdurchführung notwendigen Rechte entweder originär oder durch entsprechende Vereinbarungen, z.B. mit ihren jeweiligen Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern oder sonstigen Vertragspartnern oder Erfüllungsgehilfen erworben haben.

(2) Soweit ein Dritter gegen eine der Vertragsparteien Schutzrechtsverletzungen geltend macht, so hat die jeweils andere Partei, soweit sie den betroffenen Vertragsgegenstand eingebracht hat, die in Anspruch genommene Partei von allen daraus resultierenden Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzforderungen sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass ein Vergleich oder ein Anerkenntnis über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung erfolgt.

(3) Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechtsverletzungen durch Dritte, werden sich die Parteien unverzüglich unterrichten und einander wechselseitig die zur Abwehr des erhobenen Anspruchs erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen.

§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

(2) Von dem Aufrechnungsverbot sowie dem Verbot der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind Gegenansprüche des Kunden, die auf der mangelhaften und/oder nicht vollständigen Erbringung der jeweiligen vertraglichen Leistung durch PDV beruhen, ausgenommen.

§ 13 Abtretung

Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung der PDV abtreten.

§ 14 Vertraulichkeit

Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen vertraulich behandeln. Hardware, Software, Modelle und Unterlagen (z.B. Berichte, Zeichnungen, Skizzen, Muster etc.), die sich die Vertragspartner gegenseitig zur Verfügung stellen, dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch eingesetzt werden. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Die Vertragspartner haben die zur
Erfüllung der Vertragsinhalte überlassenen Unterlagen im jeweils gegenseitigen Interesse sorgfältig aufzubewahren. Diese Unterlagen sind spätestens zum Vertragsende herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 15 Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. PDV wird insbesondere personenbezogene Daten des Kunden im Sinne des Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nur im Rahmen von dessen Weisungen verarbeiten. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO.

(2) Der Kunde sorgt dafür, dass PDV alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.

(3) Vor Übergabe von Daten, Zugriffsgewährung auf Daten sowie sonstiger Zurverfügungstellung von Daten an PDV stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher.

§ 16 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung

(1) PDV haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang von ihr übernommener Garantien.

(2) Im Übrigen haftet PDV bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (Kardinalpflicht) der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach Art des Vertragsgegenstandes vorhersehbar und typisch ist.

(3) Dem Kunden ist die Bedeutung und Notwendigkeit regelmäßiger, grundsätzlich täglicher ordnungsgemäßer Datensicherung bekannt. Sollte der Kunde die Datensicherung nicht bzw. nicht in entsprechendem Umfang vornehmen, so ist die Haftung der PDV begrenzt auf den Schaden, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.

(4) Eine weitergehende Haftung der PDV besteht nicht.

(5) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der PDV.

§ 17 Gerichtsstand und Rechtswahl

(1) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis Goslar. Das Recht der PDV, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

(2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren sowie des internationalen Privatrechts.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sofern Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die unwirksame Bestimmung ist durch die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu ersetzen.